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1788–1866

93.

Friedrich Rückert

Ein jeder hat sein Recht, um sich in sich zu ründen; Doch was die Einzlen trennt, das soll sie auch verbünden. Denn nur auf den Beding ist dein, was dein du nennst, Wenn du hinwider auch als mein das Mein' erkennst.

Doch nimmst du Meines mir, ists nicht genug, daß du Es wiedergibst, du mußt verlieren Deins dazu. Das ist die Strafe, die du selbst dir zuerkannt; Dein eignes Thun hat sich auf dich zurück gewandt.

Das ganze Recht ist dis, daß du dem andren nicht Das thust, was du nicht willst, daß dir von ihm geschicht. In diesem seid ihr gleich, und frei, wenn ihr verständig Des Rechtes Unterschied erkennet als nothwendig.

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